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   VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 853/17.MZ   

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VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 853/17.MZ (https://dejure.org/2018,32457)
VG Mainz, Entscheidung vom 17.05.2018 - 1 K 853/17.MZ (https://dejure.org/2018,32457)
VG Mainz, Entscheidung vom 17. Mai 2018 - 1 K 853/17.MZ (https://dejure.org/2018,32457)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • esovgrp.de

    BGB § 116,BGB § ... 116 Abs 1,GewO § 15,GewO § 15 Abs 2,GewO § 33c,GewO § 33c Abs 2,GewO § 33c Abs 2 Nr 1,GewO § 33c Abs 2 Nr 2,GewO § 33c Abs 2 Nr 3,GewO § 33i,GewO § 33i Abs 1,GewO § 33i Abs 1 Nr 1,GewO § 33i Abs 2,GewO § 33i Abs 3,GewO § 49,GewO § 49 Abs 2,GlüStV § 1,GlüStV § 24,GlüStV § 24 Abs 1,GlüStV § 29,GlüStV § 29 Abs 4,GlüStV § 29 Abs 4 S 2,LGlüG § 11,LGlüG § 11 Abs 1,LGlüG § 11 Abs 1 Nr 4,LGlüG § 11a,LVwVfG § 1,LVwVfG § 1 Abs 1,SpielV § 3,SpielV § 3 Abs 1,SpielV § 3 Abs 2,SpielV § 3 Abs 3,VwGO § 43,VwGO § 43 Abs 1,VwGO § 43 Abs 2,VwVfG § 43,VwVfG § 43 Abs 2
    Alkohol, Alkoholausschank, Anmeldung, Aufteilung, Ausschank, Ausübung, Ausübung des Gewerbes, Automat, Bestandskraft, Erlaubnis, Erledigung, Erledigung auf andere Weise, Erlöschen, Gaststätte, Gaststättenkonzession, geheimer Vorbehalt, Genehmigung, Gewerbe, ...

  • rewis.io
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Saarland, 16.01.2015 - 1 B 370/14

    Schließung einer Spielhalle - Erlöschen der Betriebserlaubnis wegen wesentlicher

    Auszug aus VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 853/17
    Auszugehen ist demnach davon, dass die hier streitgegenständliche Erlaubnis nach § 33i GewO sowohl einen persönlichen als auch einen sachlichen Charakter hat, denn sie ist an bestimmte Personen, bestimmte Räume sowie eine bestimmte Betriebsart gebunden und genießt nur solange Bestandsschutz, wie keiner dieser Bezugspunkte verändert wird (OVG Saarland, Beschluss vom 16. Januar 2015 - 1 B 370/14 -, NVwZ-RR 2015, 377 [377]).

    Dadurch wird von dem Kläger nunmehr ein "Aliud" betrieben (vgl. dazu OVG Saarland, Beschluss vom 16. Januar 2015 - 1 B 370/14 -, NVwZ-RR 2015, 377; siehe auch Reeckmann, in: BeckOK GewO, 40. Edition, Stand: 1. Dezember 2017, § 33i GewO, Rn. 22a).

    Da sich die Gerätehöchstzahl damit im Vergleich zu den - nach Maßgabe der Erlaubnis vom 11. Juli 2002 - genehmigten zehn Geräten erheblich, nämlich um sieben Geräte, verringern würde, geht damit auch eine wesentliche Veränderung der Umstände einher (vgl. etwa zur Annahme einer wesentlichen Änderung bei Reduzierung der Gerätehöchstzahl um ein Viertel: OVG Saarland, Beschluss vom 16. Januar 2015 - 1 B 370/14 -, NVwZ-RR 2015, 377 [378]).

  • BVerwG, 23.11.2005 - 6 C 8.05

    Fun Game, Geldgewinnspiel, Unterhaltungsspielgerät, PEP-System.

    Auszug aus VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 853/17
    Bei der Erlaubnis nach § 33i GewO handelt es sich um eine an die Person und an die Räume, in denen das Gewerbe ausgeübt werden soll, gebundene Erlaubnis, die den Inhaber berechtigt, in den Räumen, auf die sie sich bezieht, eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 8 B 12.15 -, BeckRS 2016, 42178, Rn. 7; Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8/05 -, NVwZ 2006, 600, Rn. 33).

    Sie wird dem Gewerbetreibenden für bestimmte Räume erteilt, in denen die Geräte aufgestellt oder die Spiele veranstaltet werden können (BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8/05 -, a.a.O., Rn. 33).

  • BVerwG, 25.01.2016 - 8 B 12.15

    Revisionszulassung; glücksspielrechtliche Erlaubnis

    Auszug aus VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 853/17
    Bei der Erlaubnis nach § 33i GewO handelt es sich um eine an die Person und an die Räume, in denen das Gewerbe ausgeübt werden soll, gebundene Erlaubnis, die den Inhaber berechtigt, in den Räumen, auf die sie sich bezieht, eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 8 B 12.15 -, BeckRS 2016, 42178, Rn. 7; Urteil vom 23. November 2005 - 6 C 8/05 -, NVwZ 2006, 600, Rn. 33).

    Sie ist damit an eine bestimmte Person gebunden und erlischt mit dessen Betriebsaufgabe oder Wegfall (BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2016 - 8 B 12.15 -, a.a.O., Rn. 7).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.11.2009 - 1 S 137.09

    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Spielhalle; Umbau der Räumlichkeiten;

    Auszug aus VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 853/17
    Die vom Kläger durchgeführte bauliche Veränderung ist für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i Abs. 1 GewO, die an bestimmte Räume gebunden ist, im Rahmen des § 33i Abs. 2 Nr. 2 GewO von Bedeutung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2009 - 1 S 137.09 -, BeckRS 2009, 41736).

    Folge ist, dass bei wesentlichen Umbaumaßnahmen die Erlaubnis jedenfalls nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 GewO erlischt und durch Rückbau auch nicht wieder auflebt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2009 - 1 S 137.09 -, BeckRS 2009, 41736; siehe auch zu § 43 Abs. 2 VwVfG: OVG Saarland, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 1 B 160/15 -, BeckRS 2015, 56049, Rn. 17).

  • OVG Saarland, 08.12.2015 - 1 B 160/15

    Umfang des Bestandsschutzes einer Erlaubnis nach GewO § 33i; wesentliche

    Auszug aus VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 853/17
    Folge ist, dass bei wesentlichen Umbaumaßnahmen die Erlaubnis jedenfalls nach Maßgabe des § 49 Abs. 2 GewO erlischt und durch Rückbau auch nicht wieder auflebt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2009 - 1 S 137.09 -, BeckRS 2009, 41736; siehe auch zu § 43 Abs. 2 VwVfG: OVG Saarland, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 1 B 160/15 -, BeckRS 2015, 56049, Rn. 17).

    Ob das Erlöschen nach § 1 Abs. 1 LVwVfG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 Alt. 5 VwVfG in Form einer Erledigung auf "andere Weise" durch die oben beschriebene wesentliche Veränderung der räumlichen Gegebenheiten auch sofort eintritt (so OVG Saarland, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 1 B 160/15 -, BeckRS 2015, 56049, Rn. 15 ff.), kann hier mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen, da jedenfalls über § 49 Abs. 2 GewO und durch den Verzicht die Erlaubnis aktuell erloschen ist.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 12.03.2013 - 8 A 11152/12

    Nutzungsuntersagung für Diskothek nach langjähriger Nutzungsunterbrechung

    Auszug aus VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 853/17
    Eine ausdrückliche Erklärung ist jedoch nicht erforderlich (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. März 2013 - 8 A 11152/12 -, NVwZ-RR 2013, 672 [673]; Sachs, a.a.O.).

    Der Verzicht auf den durch eine Erlaubnis gemäß § 33i GewO genehmigten Betrieb einer Spielhalle bedeutet den Verzicht auf eine Rechtsposition, die einen wirtschaftlichen Wert hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 12. März 2013 - 8 A 11152/12 -, NVwZ-RR 2013, 672 [673]).

  • VGH Bayern, 11.11.2014 - 15 B 12.2672

    Erledigung einer Baugenehmigung "auf andere Weise" durch Änderungsantrag und

    Auszug aus VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 853/17
    27 Die Erlaubnis gemäß § 33i GewO hat sich bereits gemäß § 43 Abs. 2 Alt. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) erledigt und ist unwirksam geworden, indem der Kläger auf sie (konkludent) verzichtet hat (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. November 2014 - 15 B 12.2672 -, NVwZ-RR 2015, 247, Rn. 26).

    Daraus lässt sich schließen, dass der Kläger hier eine neue Nutzung nicht alternativ neben der ursprünglichen Nutzung bestehen lassen wollte, um etwa zu einem späteren Zeitpunkt von einem Wahlrecht unter verschiedenen Nutzungen Gebrauch machen zu können, sondern dass er das ursprüngliche Vorhaben nicht mehr ausführen wollte und konnte (vgl. BayVGH, Urteil vom 11. November 2014 - 15 B 12.2672 -, NVwZ-RR 2015, 247, Rn. 26).

  • BVerwG, 04.10.1988 - 1 C 59.86

    Versagung der Gaststättenerlaubnis - Versagung für Verabreichnung von Speisen -

    Auszug aus VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 853/17
    Allerdings kann eine Spielhalle zusätzliche Elemente einer Gaststätte - insbesondere Alkoholausschank - aufweisen (vgl. § 3 Abs. 3 SpielV), wobei dafür ggf. eine entsprechende gaststättenrechtliche Erlaubnis beantragt werden kann bzw. muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1988 - 1 C 59/86 -, NVwZ 1989, 51).

    Zwar kann demnach eine Kombination Spielhallen-/Gaststättenerlaubnis für ein und denselben Raum unter Umständen zulässig sein (vgl. § 3 Abs. 3 SpielV; BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1988 - 1 C 59/86 -, NVwZ 1989, 51; Marcks, in: Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, 77. EL Oktober 2017, § 3 SpielV, Rn. 11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.11.2015 - 4 B 710/15

    Untersagung der Bereitstellung von EC-Kartenautomaten zur Bargeldabhebung in

    Auszug aus VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 853/17
    Dahingehend werden Funktionsräume wie Aufsichtsgang, Lager oder Toiletten nicht einbezogen (OVG NRW, Beschluss vom 19. November 2015 - 4 B 710/15 -, BeckRS 2015, 55733, Rn. 15; siehe auch Reeckmann, in: BeckOK GewO, 40. Edition, Stand: 1. Dezember 2017, § 33i, Rn. 21).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.03.1990 - 4 A 944/89

    Gewerberecht: Begriff der Nebenräumen i.S. von § 3 Abs. 2 S. 2 SpielV

    Auszug aus VG Mainz, 17.05.2018 - 1 K 853/17
    Zusätzlich dürften wohl noch die einzelnen Servicebereiche - also die jeweiligen Bereiche hinter den Tresen der Bistros - abgezogen werden, da diese jedenfalls nicht unmittelbar dem Spielbetrieb dienen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. März 1990 - 4 A 944/89 -, NVwZ 1991, 279 [280]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.1986 - 12 B 58/86
  • BVerwG, 27.05.2009 - 8 C 10.08

    Kommunale Selbstverwaltung; Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises;

  • VG Darmstadt, 25.11.2019 - 3 L 2690/18

    Veräußerung einer Gmbh, die Inhaberin einer Spielhallenerlaubnis ist

    Darüber hinaus bedeutet ein Verzicht auf eine Erlaubnis nach § 9 HSpielhG zum Betrieb einer Spielhalle den Verzicht auf eine Rechtsposition, die einen enormen wirtschaftlichen Wert hat bzw. haben kann (vgl. zu diesem Kriterium VG Mainz, Urteil vom 17.05.2018 - 1 K 853/17.MZ -, juris mit Verweis auf OVG Koblenz, Urteil vom 12.03.2013 - 8 A 11152/12.OVG -, NVwZ-RR 2013, 672).
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